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Um eine Fort- und/oder Weiterbildung einfacher finanzieren zu können, ohne dabei eine Förderung oder eine anderweitige finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, können Sie die Kosten für die eigene Fort- und/oder Weiterbildung steuerlich absetzen. Diese Möglichkeit bietet sich mit Beginn eines Lehrgangs, doch auch im Nachgang einer abgeschlossenen Fortbildungsmaßnahme können Sie bereits geleistete Steuerzahlungen zurückholen. Diese Option gilt ebenso für eine berufsbegleitende Hybrid-Schulung wie für ein Präsenzlehrgang. 

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für eine Fort- und/oder Weiterbildung ist folglich nicht nur für Studierende interessierte relevant, sondern auch interessant für Teilnehmer/-innen , die bereits eine Weiterbildung und einen Kurs absolviert haben. 

Wenn es sich bei einem Lehrgang um eine Fortbildungsmaßnahme handelt, kann dieser als Fort- und/oder Weiterbildung zu 100 Prozent in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Fragen Sie hierzu auch Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

Welche Kosten können Sie gelten machen?

Prinzipiell können Sie die Kosten für eine Fort- und/oder Weiterbildung in der Steuererklärung geltend machen. Dabei wird zwischen drei verschiedenen Anspruchsgruppen und Arten von Kosten unterschieden, abhängig von der eigenen Arbeitssituation und dem Zweck der Fortbildung:

  • Werbungskosten,
  • Betriebskosten oder
  • Sonderausgaben
  • Fahrtkosten
  • Fachliteraturen

 

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können die Kosten für eine Fort- und/oder Weiterbildung als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Kosten zählen dann als Weiterbildungskosten. Neben Anmeldegebühren können in den Werbungskosten auch Fachliteratur oder Fahrtkosten angesetzt werden.

Als Betriebskosten bzw. Betriebsausgaben werden die Kosten dann angegeben, wenn eine berufliche Selbstständigkeit vorliegt oder Sie als Gewerbetreibender tätig sind. Diese Betriebsausgaben zählen als Fortbildungskosten.

Zudem können Aufwände für die eigene Berufsausbildung mit bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Diese gelten jedoch nur für eine Erstausbildung oder ein Erststudium. Welche Kosten als Sonderausgaben für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium in der Steuererklärung ansetzbar sind, sollte im Einzelnen geklärt werden. Zur detaillierten steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten Ihres Fernstudiums empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Da die Steuerersparnis entsprechend der eigenen Einkünfte und der Lebenssituation variiert, ist eine pauschale Aussage über die Höhe der Ersparnis nicht möglich.