HGA Gesundheitsakademie Hessen

Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, von denen die wichtigsten hier gelistet sind:

        1. Rechtsform des Vereins:

  • Der CSC muss als eingetragener, nicht-wirtschaftlicher Verein oder als eingetragene Genossenschaft organisiert sein.
  • Die Wahl der Rechtsform beeinflusst die Struktur und die rechtlichen Verpflichtungen des CSC.

2. Mitgliederzahl:

  • Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben.
  • Mehrfachmitgliedschaften in mehreren Vereinen sind nicht erlaubt.

3. Vertretungsberechtigte Gründer:

  • Die Personen, die den CSC gründen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen:
    • Geschäftsfähigkeit: Die Gründer müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
    • Zuverlässigkeit: Die Gründer müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) nachweisen können.
  • Durch einen nachweislich ausgebildeten Präventionsbeauftragten muss ein passendes Jugendschutzkonzept erstellt und aufrechterhalten werden.

4. Anbau von Cannabis:

  • Der Anbau von Cannabis darf nicht in der Nähe von Schulen, Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen stattfinden.
  • Eine behördliche Erlaubnis für den Anbau von Cannabis ist erforderlich.

5. Finanzierung:

  • Die Finanzierung des CSC erfolgt in der Regel über Mitgliedsbeiträge.

6. Ziel des CSC:

  • Das Ziel des CSC ist es, hochwertiges Cannabis für die Mitglieder zu ermöglichen.
  • Aufgrund von EU-Regelungen dürfen keine offiziellen Fachgeschäfte eröffnet werden. Stattdessen ist nur der Eigenanbau in den Vereinsräumen gestattet.

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