Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, von denen die wichtigsten hier gelistet sind:
1. Rechtsform des Vereins:
- Der CSC muss als eingetragener, nicht-wirtschaftlicher Verein oder als eingetragene Genossenschaft organisiert sein.
- Die Wahl der Rechtsform beeinflusst die Struktur und die rechtlichen Verpflichtungen des CSC.
2. Mitgliederzahl:
- Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben.
- Mehrfachmitgliedschaften in mehreren Vereinen sind nicht erlaubt.
3. Vertretungsberechtigte Gründer:
- Die Personen, die den CSC gründen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen:
- Geschäftsfähigkeit: Die Gründer müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
- Zuverlässigkeit: Die Gründer müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) nachweisen können.
- Durch einen nachweislich ausgebildeten Präventionsbeauftragten muss ein passendes Jugendschutzkonzept erstellt und aufrechterhalten werden.
4. Anbau von Cannabis:
- Der Anbau von Cannabis darf nicht in der Nähe von Schulen, Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen stattfinden.
- Eine behördliche Erlaubnis für den Anbau von Cannabis ist erforderlich.
5. Finanzierung:
- Die Finanzierung des CSC erfolgt in der Regel über Mitgliedsbeiträge.
6. Ziel des CSC:
- Das Ziel des CSC ist es, hochwertiges Cannabis für die Mitglieder zu ermöglichen.
- Aufgrund von EU-Regelungen dürfen keine offiziellen Fachgeschäfte eröffnet werden. Stattdessen ist nur der Eigenanbau in den Vereinsräumen gestattet.
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