HGA Gesundheitsakademie Hessen

Eine Betreuungskraft darf weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Körperpflege) sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Betreuungskräfte sind auch nicht für Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Verbandwechsel, Wundversorgung) zuständig – dies sind die Aufgaben einer Pflegekraft. Diese Zuständigkeiten sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 53b SGB XI (Betreuungskräfte-RL) festgehalten